und der Beschuldigte, welche vordergründig an der Auseinandersetzung beteiligt waren. Im Übrigen ist bezeichnend, dass er – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich ist – zu keinem Zeitpunkt versucht hat, K.________ zu beschwichtigen. Dies wäre aber zu erwarten, wenn behauptet wird, er habe die Streitenden schlichten wollen, war K.________ doch sehr aggressiv und aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 12.3.4 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 506 ff.; pag. 510 ff.;