Seine Aussagen stehen in einem eklatanten Widerspruch zu der Videoaufnahme. Gestützt darauf kann ausgeschlossen werden, dass die anderen Personen ihn fälschlicherweise für den «Schläger» gehalten hätten und er sich deshalb habe verteidigen müssen. Sein Aussageverhalten ist klar beschönigend und wahrheitswidrig. Er hat insbesondere die Brüder M.________ und L.________ und K.________ gekannt und letzteren auch gesehen; waren es doch K.________ und der Beschuldigte, welche vordergründig an der Auseinandersetzung beteiligt waren.