Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kernbereich nicht konstant, verharmlosend, teilweise widersprüchlich, offenkundig zweckgerichtet und wenig plausibel. Schliesslich kann den Ausführungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung, wonach er nur schlichtend vorgegangen und sich der Videoaufnahme kein anderes Verhalten entnehmen lasse, nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen, wonach er schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen habe und die Streitenden habe trennen wollen, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine Aussagen stehen in einem eklatanten Widerspruch zu der Videoaufnahme.