Als er gefragt wurde, ob er den Privatkläger mit einem Messer verletzt habe, antwortete er mit «Gar nichts» (pag. 901, Z. 15 f.). Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Kenntnis der Videoaufnahme eine deutlich harmlosere Version des Vorfalls schilderte. Zum Kerngeschehen machte dieser karge und ausweichende Aussagen und liess die Auseinandersetzung in weiten Teilen seiner Ausführungen weg. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kernbereich nicht konstant, verharmlosend, teilweise widersprüchlich, offenkundig zweckgerichtet und wenig plausibel.