Im Übrigen beantwortete der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen in weiten Teilen ausweichend und begnügte sich mit pauschalem Bestreiten. So antwortete der Beschuldigte auf Vorhalt der Schilderungen des Privatklägers, wie er angegriffen worden sei («[…] Dann sah ich die Klinge des Messers, die war ca. 15cm lang. Der Mann versuchte mich drei Mal mit dem Messer zu attackieren. […]»), mit «Nein» (pag. 58, Z. 226 ff.). Dasselbe Aussageverhalten legte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag. Als er gefragt wurde, ob er den Privatkläger mit einem Messer verletzt habe, antwortete er mit «Gar nichts» (pag.