21 beteiligt gewesen sei und er diesen nicht gesehen habe (pag. 56, Z. 147), überzeugt somit nicht und widerspricht seinen eigenen Ausführungen, wonach er diesen auf der Videosequenz wiedererkannt hat. Auf der Videoaufnahme ist deutlich zu erkennen, dass über weite Teile der Auseinandersetzung einzig der Beschuldigte und K.________ sowie der Privatkläger beteiligt gewesen sind. Im Übrigen beantwortete der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen in weiten Teilen ausweichend und begnügte sich mit pauschalem Bestreiten.