Auch K.________ erklärte, mit dem Beschuldigten, L.________ und M.________ in I.________ gewesen zu sein und identifizierte den Beschuldigten anhand eines Screenshots der Videosequenz als die Person mit den blauen Hosen (pag. 453, Z. 231 f.). Schliesslich erkannte auch der Beschuldigte auf Vorhalt der Videosequenz M.________ und K.________ (pag. 57, Z. 187). Seine Aussage, wonach er glaube, dass K.________ nicht an der Auseinandersetzung