Seine Ausführungen, wonach er geschlichtet habe und die anderen deshalb gedacht hätten, dass er an der Auseinandersetzung beteiligt sei und sie deshalb zu ihm gekommen seien und er sich dagegen habe wehren müssen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nicht glaubhaft sind schliesslich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er niemanden vor Ort gekannt habe (pag. 55, Z. 105 u. Z. 108). Den Aufnahmen der Überwachungsbilder der BLS ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte zuvor über längere Zeit mit den beteiligten Personen am Bahnhof aufhielt und mit diesen offensichtlich bekannt war. Auch K.________ erklärte, mit dem Beschuldigten, L.___