Dieses Bild steht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Der Beschuldigte hat sich eine Version der Auseinandersetzung zu recht gelegt, wie es aus seiner Sicht für ihn günstig hätte ablaufen können. Diese Version stimmt nicht mit der Videoaufnahme und den Verletzungen des Privatklägers sowie den Gewebedefekten an dessen T-Shirt überein. Seine Ausführungen, wonach er geschlichtet habe und die anderen deshalb gedacht hätten, dass er an der Auseinandersetzung beteiligt sei und sie deshalb zu ihm gekommen seien und er sich dagegen habe wehren müssen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren.