1097, Z. 40). Es ist auffällig, dass der Beschuldigte nur die Angriffe der anderen Personen und vorerst keine eigentliche Abwehrreaktion seinerseits schilderte. Er bestreitet, jemanden geschlagen zu haben (pag. 58, Z. 207; pag. 901, Z. 11). Trotzdem vermag er die Verletzungen des Privatklägers – auch nach Vorhalt des Handyvideos – zu keinem Zeitpunkt zu erklären (pag. 55, Z. 116; pag. 58, Z. 224; pag. 901, Z. 16 u. Z. 23 f.). Dass der Beschuldigte völlig ruhig geblieben sein will und die Person, die ihn geschlagen habe, nur weggeschoben (pag. 54, Z. 54 f.) und ohne jede Gegenwehr bzw. nur schlichtend reagiert haben will, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte beantwortete die Fra-