55, Z. 95). Gleichzeitig betonte der Beschuldigte aber jeweils, dass 20 er nur geschlichtet habe (pag. 54, Z. 52 f.; pag. 59, Z. 244; pag. 901, Z. 11; pag. 1097, Z. 24). Die Aussagen des Beschuldigten muten doch etwas seltsam an und sind widersprüchlich. Dass der Beschuldigte nicht schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, lässt sich bereits durch die Videoaufnahme widerlegen. Der Beschuldigte schilderte sein Verhalten eher nüchtern und weit weniger dramatisch, als dies auf der Videoaufnahme zu erkennen ist.