In der Einvernahme vom 19. Mai 2018 wurde der Beschuldigte zudem einzig einen Vorfall vom 18. Mai 2018 auf S.________ (Ort) in Bern betreffend befragt, weshalb auch diese Einvernahme für das Beweisthema nicht von Relevanz ist. Der Beschuldigte machte insgesamt karge und detailarme Aussagen. Dieser äusserte sich nur sehr vage und zaghaft zu der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung. Bei seiner Befragung vom 14. September 2017 erwähnte der Beschuldigte die Auseinandersetzung eher beiläufig und stellte diese als einen Nebenschauplatz dar. Er führte aus, dass er von Z.________ mit dem Zug nach I.________ gekommen sei.