_ karge und ausweichende Aussagen. Seine Aussagen stehen zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. 12.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 52 ff.; pag. 501 ff.; pag. 900 ff.; pag. 1094 ff.). Es ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom 13. September 2017 mangels Verwertbarkeit für die Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden darf. In der Einvernahme vom 19. Mai 2018 wurde der Beschuldigte zudem einzig einen Vorfall vom 18. Mai 2018 auf S._____