Dies erscheint aufgrund der Umstände nicht nachvollziehbar und steht zum vorliegenden Handyvideo in offensichtlichem Widerspruch. Unglaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass er neben sich niemanden auf dem Handyvideo erkannt haben will (pag. 452, Z. 187 f.), um auf Vorhalt eines Screenshots der Videosequenz die Person mit den blauen Hosen als den Beschuldigten zu identifizieren (pag. 453, Z. 231 f.). Darüber hinaus führte K.________ aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte für die Verletzung des Privatklägers verantwortlich sei (pag. 454, Z. 240). Insgesamt machte K.________ karge und ausweichende Aussagen.