In Bezug auf den Beschuldigten beantwortete K.________ auch die folgenden Fragen ausweichend. So antwortete er auf die Frage, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, sie seien gemeinsam dort gewesen. Auf erneute Frage, ob der Beschuldigte aktiv zugeschlagen habe, erklärte K.________, dass sie die Personen einfach hätten trennen wollen. Sie hätten unerwünscht an der Auseinandersetzung teilgenommen (pag. 451, Z. 150 ff.). Dies erscheint aufgrund der Umstände nicht nachvollziehbar und steht zum vorliegenden Handyvideo in offensichtlichem Widerspruch.