448 f., Z. 43 ff.), versuchte aber im Verlauf der Einvernahme sein Verhalten und insbesondere jenes des Beschuldigten verharmlosend darzustellen. So erklärte er – nachdem er ausführte, dass sie zurückgeschlagen hätten – dass er mit «wir» nur sich selbst meine (pag. 449, Z. 49 ff.). Er wisse nicht, wer angefangen habe. Er erinnere sich nicht daran, wer zuerst zugeschlagen habe (pag. 450, Z. 97 u. Z. 101). Weiter erklärte er, mit dem Beschuldigten und L.________ und M.________ in I.________ gewesen zu sein. Wer an der Schläge-