In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung und das Verhalten der Beteiligten hat K.________ auch in seiner zweiten Einvernahme wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen dem Ermittlungsstand angepasst. Zwar erklärte er in Übereinstimmung mit E.________ und P.________, dass es im Bus von Z.________ nach I.________ zu einer verbalen und in I.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (pag. 448 f., Z. 43 ff.), versuchte aber im Verlauf der Einvernahme sein Verhalten und insbesondere jenes des Beschuldigten verharmlosend darzustellen.