Er wisse nichts von einer Streiterei am G.________ (Ort), da er mit seinem Mobiltelefon gespielt habe (pag. 443, Z. 41 ff.). Er kenne die beteiligten Personen nicht und sei plötzlich von jemandem geschlagen worden, habe selbst aber nie zugeschlagen (pag. 443, Z. 52 u. Z. 59 ff.). Diese Aussagen lassen sich durch das vorliegende Handyvideo und die Überwachungsbilder der BLS widerlegen und sind mithin nicht glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung und das Verhalten der Beteiligten hat K._____