Darüber hinaus lassen sich ihren Aussagen keine weiteren Ausführungen zum Beweisthema entnehmen. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von K.________ einer eingehenden Würdigung unterzogen. 12.3.2 Zu den Aussagen von K.________ Die Aussagen von K.________ zum Kerngeschehen sind inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft. In seiner ersten Einvernahme schilderte K.________, dass er alleine in I.________ gewesen sei, um spazieren zu gehen (pag. 443, Z. 22 ff.; pag. 41) Er wisse nichts von einer Streiterei am G._