Dass die Verletzung am Hals des Privatklägers erst nach der auf dem Video zu sehenden Auseinandersetzung entstanden sein soll (pag. 533, Z. 38 f.), kann aufgrund des Videos und der Gewebedefekte am T-Shirt des Privatklägers ausgeschlossen werden. Schliesslich konnten auch die unbeteiligten Passanten O.________ und P.________ keine sachdienlichen Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen. Auch sie haben weder den Einsatz eines Messers noch das Zustandekommen der Halsverletzung des Privatklägers beobachten können (pag. 536, Z. 49; pag. 539, Z. 45). P.________ bestätigte die Ausführungen von E.___