464, Z. 58 u. Z. 70; pag. 465, Z. 122). Er machte keine weiterführenden Aussagen zum Vorfall vom 8. September 2017. E.________ vermochte insbesondere die Situation im Bus von Z.________ nach I.________ und unmittelbar nach Verlassen des Busses zu beschreiben (pag. 529). An der Bushaltestelle sei er in den Bauch getreten und weiter mit einem Gürtel auf den Rücken geschlagen worden (pag. 529). Zu der eigentlichen Auseinandersetzung den Privatkläger betreffend und dem Zustandekommen der Verletzung an dessen Hals konnte auch er keine weiterführenden Aussagen machen.