Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass Q.________ bei der fraglichen Auseinandersetzung nicht vor Ort gewesen ist und mithin keine Aussagen zum Tatablauf machen konnte (pag. 967, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). M.________ verweigerte durchwegs seine Aussage, weshalb auch er nichts zur Aufklärung des bestrittenen Sachverhalts beizutragen vermochte. L.________ machte vorwiegend Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt, so dass es zu einer «Schlägerei» gekommen sei. Von den beteiligten Personen kenne er niemanden und er habe keine Waffen oder ähnliche Gegenstände gesehen (pag. 464, Z. 58 u. Z. 70;