Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und Q.________ sichergestellten Gegenstände und der Durchsuchungen der Mobiltelefone keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen der übrigen befragten Personen Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 966 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass Q.________