11.2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund lassen sich das Verletzungsbild des Privatklägers und die Gewebedefekte an dessen T-Shirt mit den schwingenden Armbewegungen des Beschuldigten, wobei es sich nicht um typische Schlagbewegungen handelt, in Einklang bringen. Dagegen können aus den Ergebnissen der körperlichen Untersuchungen von K.________, L.________, M.________ und E.________ keine weiteren Schlüsse zur Beantwortung der vorliegenden Beweisfragen gezogen werden. Zwar wird durch das IRM-Gutachten von K.________ dessen Beteiligung an der Auseinandersetzung belegt;