Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die durch scharfe Gewalt am Hals des Privatklägers verursachte Schnittwunde in Verbindung mit den Ausführungen des KTD zu den Gewebedefekten am T-Shirt des Privatklägers (Stich- und Schnittbeschädigungen) auf einen scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer hinweisen. Aufgrund des Handyvideos und dessen Würdigung ist sodann erstellt, dass sich der Privatkläger die erwähnte Verletzung am Hals linksseitig während der auf dem Video ersichtlichen Auseinandersetzung zugetragen hat (vgl. Ziff. 11.2.1 hiervor).