Es kann festgestellt werden, dass der Privatkläger Verletzungen – insbesondere am Kopf und am Hals linksseitig – aufweist, welche auf scharfe Gewalt zurückzuführen sind. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die durch scharfe Gewalt am Hals des Privatklägers verursachte Schnittwunde in Verbindung mit den Ausführungen des KTD zu den Gewebedefekten am T-Shirt des Privatklägers (Stich- und Schnittbeschädigungen) auf einen scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer hinweisen.