ff.) und von E.________ (pag. 554 ff.) konnten keine frischen Verletzungen festgestellt werden. c) Würdigung Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen der Gutachter zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes des Privatklägers und von K.________ vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird. Es kann festgestellt werden, dass der Privatkläger Verletzungen – insbesondere am Kopf und am Hals linksseitig – aufweist, welche auf scharfe Gewalt zurückzuführen sind.