Ferner würden die Schnittverletzungen am Hals und am Hinterkopf linksseitig keine charakteristischen Merkmale einer Selbstbeibringung aufweisen. Die beschriebenen Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos und unter Narbenbildung abheilen. Zusammenfassend hielt das IRM fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine akute Lebensgefahr bestanden habe, wobei sich eine solche ohne ärztliche Behandlung rasch hätte einstellen können (pag. 560). b) Der weiteren Beteiligten Sodann wurden K.________, L.________, M.________ und E.________ einer körperlichen Untersuchung durch das IRM unterzogen.