559). Das IRM merkte schliesslich an, dass Verletzungen von Gefässen im Halsbereich allgemein zu akut lebensbedrohlichen Zuständen führen könnten. Bei einer ausgeprägten Blutung im Bereich der Schnittwunde am Hals linksseitig und Verletzungen mehrerer, kleinerer arterieller Gefässe, wie im vorliegenden Fall, wäre ohne zeitnahe medizinische Behandlung ein kreislaufwirksamer Blutverlust mit lebensgefährlichen Komplikationen denkbar gewesen. Ferner würden die Schnittverletzungen am Hals und am Hinterkopf linksseitig keine charakteristischen Merkmale einer Selbstbeibringung aufweisen.