Der Beurteilung des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers ist zu entnehmen, dass die festgestellten Hautdurchtrennungen am Kopf, am Hals linksseitig und am rechten Daumen streck- und beugseitig frisch und auf scharfe Gewalt zurückzuführen seien. Die Hautabschürfungen am linken Nasenflügel und am linken Daumen seien ebenfalls frisch und auf stumpfe Gewalt zurückzuführen. Diese Verletzungen seien zeitlich mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitraum vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Einsatz eines scharfen Gegenstandes wie beispielsweise einem Messer entstanden sein (pag. 559).