Am rechten Daumen beugseitig, auf Höhe des Daumengrundgelenks gelegen, wies der Privatkläger eine nach körpernah spitz zulaufende, V-förmige, ca. 0.3 cm grosse, oberflächliche Hautdurchtrennung mit am ehesten glatt imponierenden Wundrändern auf (pag. 559; Foto 584). Der Beurteilung des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers ist zu entnehmen, dass die festgestellten Hautdurchtrennungen am Kopf, am Hals linksseitig und am rechten Daumen streck- und beugseitig frisch und auf scharfe Gewalt zurückzuführen seien.