Schliesslich stellte das IRM am rechten Daumen streckseitig, auf Höhe des Daumengelenks gelegen, zwei ca. 0.3 cm grosse, oberflächliche Hautabschürfungen mit rotem Wundgrund und am körpernahen Wundrand anhaftenden, hellen Hautmoränen sowie im Bereich des Daumengrundglieds gelegen, mehrere leicht schräg zur Fingerachse ausgerichtete, bis ca. 1 cm lange, strichförmige, braune Schorfkrusten fest. Am rechten Daumen beugseitig, auf Höhe des Daumengrundgelenks gelegen, wies der Privatkläger eine nach körpernah spitz zulaufende, V-förmige, ca. 0.3 cm grosse, oberflächliche Hautdurchtrennung mit am ehesten glatt imponierenden Wundrändern auf (pag.