Die Tatwaffe, bei welcher es sich um einen scharfen Gegenstand mit glatter Klinge handeln dürfe, konnte bisher nicht aufgefunden werden. 12.2.3 Medizinische Untersuchungen a) Des Privatklägers Nachdem der Privatkläger mit der Ambulanz im Spital R.________ eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 5. Oktober 2017 wies der Beschuldigte am linken Nasenflügel eine ca. 0.5 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung mit roten Wundgrund auf (pag. 558; Foto auf pag. 583). Am Hin-