Im Rahmen der Schlussfolgerung hielt der KTD fest, dass L.________ mit dem Blut des Privatklägers in Kontakt gekommen ist und somit seine Hosen an der Innenseite, am Hosenbund hinten und sein Hosengurt an der Aussenseite, Blutanhaftungen des Privatklägers aufwiesen (pag. 567). Wie der hierzu erstellten Fotodokumentation zu entnehmen ist, handelt es sich um verhältnismässig geringfügige Blutanhaftungen (pag. 601-603). Die Tatwaffe, bei welcher es sich um einen scharfen Gegenstand mit glatter Klinge handeln dürfe, konnte bisher nicht aufgefunden werden.