Ferner konnten im Brustbereich des T-Shirts Blutanhaftungen festgestellt werden (pag. 569). Das Langarmhemd von K.________ wies am Oberarm links (Vorderseite) Blutanhaftungen auf, wobei es sich um sein eigenes Blut handelte. Bei den an der Trainerjacke von M.________ festgestellten Blut handelt es sich ebenfalls um eigenes Blut (pag. 573). Dagegen konnten an der Hose (Bund hinten, Innenseite) und am Gürtel (Aussenseite) von L.________ weitere Blutanhaftungen festgestellt werden, welche den Merkmalen des Profils des Privatklägers entsprechen (pag. 566). Im Rahmen der Schlussfolgerung hielt der KTD fest, dass L._______