567). Dem Material- und Spurenverzeichnis des KTD ist zu entnehmen, dass es sich bei den Gewebedefekten B bis D (Vorderseite) und H (Rückseite) um Stiche, bei den Defekten E (Vorderseite) und G (Rückseite) dagegen um Schnitte handelt (pag. 569; Fotos auf pag. 589-593). Auf der zuvor gewürdigten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass das T-Shirt des Privatklägers vor der tätlichen Auseinandersetzung mit K.________ und dem Beschuldigten noch intakt war. Erst im Anschluss daran wies es die entsprechenden Gewebedefekte auf (vgl. Ziff. 11.2.1 hiervor).