14 vgl. Ziff. 11.2.3 hiernach) am Strassenrand steht und auf seine Verletzung am Hals aufmerksam gemacht wird. 12.2.2 Untersuchungen des KTD Die Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Der KTD stellte bei der Untersuchung dem durch den Privatkläger zum Tatzeitpunkt getragenen T-Shirt acht Gewebedefekte (mit A- H gekennzeichnet) fest. Gemäss den Ausführungen des KTD dürfte es sich bei diesen Defekten um Stich-, Schnitt- oder Rissbeschädigungen handeln (pag. 567).