Nur der linke Arm des Beschuldigten befindet sich jeweils vor dessen Körper, wenn er eine angreifende oder abwehrende Haltung einnimmt. Seine rechte Hand hält er jeweils hinter seinem Körper, was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte einen Gegenstand mitführte. Auf dem Screenshot (Sekunde 0:14) ist deutlich zu sehen, dass er ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand in den Händen hält (pag. 1111). Der Gang des Beschuldigten und dessen Körpersprache sind auf eine Konfrontation ausgerichtet. Von einem schlichtenden Eingreifen seitens des Beschuldigten kann offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist ein abwehrendes Verhalten des Beschuldigten erkennbar.