Ausgehend von K.________ und dem Beschuldigten artete diese Situation in eine tätliche Auseinandersetzung aus, in welcher wiederum K.________ und der Beschuldigte auf der einen Seite und der Privatkläger auf der anderen Seite beteiligt waren. Dabei nahm der Beschuldigte eine wesentliche Rolle ein und wirkte mehrfach mit schwingenden Arm- und atypischen Schlagbewegungen auf den Privatkläger ein. Ferner sind seine Aktivitäten und Bewegungen atypisch für eine Person, die nichts in den Händen hält. Nur der linke Arm des Beschuldigten befindet sich jeweils vor dessen Körper, wenn er eine angreifende oder abwehrende Haltung einnimmt.