Diese Bewegung wiederholt der Beschuldigte, wobei der Privatkläger einen Schritt zurück macht und ihn der Beschuldigte dadurch verfehlt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen diese Bewegungen auf das Führen eines Gegenstandes schliessen. Der Beschuldigte handelt unkontrolliert und aggressiv. Weiter ist zu erkennen, dass der Beschuldigte entschlossen und tatkräftig auf den Pri-