_ aufhielt und in die Auseinandersetzung eingriff. Sodann bestreitet der Beschuldigte nicht, auf dem Handyvideo die Person mit den blauen Hosen und einem Kapuzenpullover und die Person auf dem vorgehaltenen Screenshot (ca. Sekunde 00:14 der Videoaufnahme) zu sein (pag. 1097, Z. 40). Nicht bestritten sind schliesslich die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Privatklägers und dass er sich diese Verletzungen (insb. die Schnittwunde am Hals) anlässlich der genannten Auseinandersetzung vom 8. September 2017 zugezogen hat. Bestritten sind vorliegend die Rolle des Beschuldigten und der Tathergang.