Die Beschreibung des Privatklägers stimme aufgrund der Umstände genau, er habe den Beschuldigten als Täter identifiziert. Damit liege ein eindeutiges Indiziengeflecht vor, welches auf den Beschuldigten als Täter hindeute. In Abweichung zu den erstinstanzlichen Anträgen des Staatsanwalts beantragte Staatsanwältin H.________ oberinstanzlich, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären (pag. 1107 f.).