In Abweichung zu den Ausführungen des Staatsanwalts vor erster Instanz lasse das Video für Staatsanwältin H.________ keine Zweifel am Tathergang und dem Ursprung der Verletzung offen. Der Beschuldigte mache unglaubhafte Aussagen. Dass er sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt und nur geschlichtet haben wolle, gehe aus dem Video nicht hervor. Die Aussagen des Privatklägers in Verbindung mit dem Handyvideo würden auf den Beschuldigten als Täter hinweisen. Die Beschreibung des Privatklägers stimme aufgrund der Umstände genau, er habe den Beschuldigten als Täter identifiziert.