10 Angriffs durch einen scharfen Gegenstand beschädigt worden sei. Soweit den Privatkläger betreffend sei auf dem Video der Anfang und das Ende der Auseinandersetzung ersichtlich. Dieser stehe anschliessend abseits und sei in keine weitere Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Damit könne ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger diese Verletzung nach der Auseinandersetzung zugefügt worden sei. In Abweichung zu den Ausführungen des Staatsanwalts vor erster Instanz lasse das Video für Staatsanwältin H.____