Es handle sich nicht um überzeugende Schilderungen, welche eine alternative Tathypothese darstellen würden. Der Beschuldigte habe keine glaubhaften Aussagen gemacht. Aus den Beweismitteln ergebe sich eine logische Indizienkette, wonach es der Beschuldigten gewesen sei, der dem Privatkläger mit einem scharfen Gegenstand die Verletzung in der Halsregion zugefügt habe. Der Beschuldigte sei dementsprechend der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären (pag. 1104 f.). Staatsanwältin H.________ bezog sich eingangs auf Sekunde 00:18 der Videoaufnahme, welche sehr aufschlussreich sei.