Der Privatkläger habe nie aggraviert oder dramatisiert, vielmehr habe er sachliche Aussagen gemacht. Seine Aussagen stünden im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und seien logisch. Der Beschuldigte dagegen habe bereits in seiner ersten Einvernahme gelogen. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass es dem Beschuldigten nur um Schadensbegrenzung gegangen sei und dieser ausweichende und widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Video und die Verletzung des Privatklägers blende der Beschuldigte dabei völlig aus. Es handle sich nicht um überzeugende Schilderungen, welche eine alternative Tathypothese darstellen würden.