Schliesslich habe der Beschuldigte während der Auseinandersetzung keine aktive Rolle eingenommen. Dieser habe lediglich schlichtend eingegriffen, was sich wiederum aus dem Video ergebe. Der Beschuldigte sei folglich von den Anschuldigungen der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels freizusprechen (pag. 1101 f.). Rechtsanwalt D.________ erklärte, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz und deren rechtliche Würdigung überzeugend seien. Die Vorinstanz habe die Beweismittel einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen.