9 gehalten hätte, wäre dies einem der befragten Personen aufgefallen. Zudem stünden die Gewebedefekte und die Ausführungen in der Anklageschrift bzw. der Vorinstanz im Widerspruch. Der Gewebedefekt und die Verletzung am Hals könnten nicht gleichzeitig entstanden sein. Der durch die Vorinstanz festgehaltene Geschehensablauf basiere auf reinen Mutmassungen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt anzusehen sei. Schliesslich habe der Beschuldigte während der Auseinandersetzung keine aktive Rolle eingenommen.