Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien dagegen davon ausgegangen, dass dem Opfer die Verletzung während des Videoausschnittes zugefügt worden sei. Auf dem Video seien keine Bewegungen des Beschuldigten gegen den Hals oder den Kopf des Privatklägers zu sehen. Die Annahme, dass es sich so zugetragen habe, wie von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ausgeführt, beruhe auf Spekulationen und treffe nicht zu. Im Video und auf dem oberinstanzlich erstellten Screenshot sei kein Gegenstand ersichtlich. Wenn der Beschuldigte von Beginn weg ein Messer in der Hand