Die Vorinstanz gehe bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers widersprüchlich vor, indem sie dessen Aussagen einerseits als glaubhaft eingestuft habe, andererseits aber Widersprüche festgestellt habe, ohne sich im Weiteren mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt zu haben. Der Beschuldigte werde denn auch von niemandem direkt belastet. Von den befragten Personen habe niemand ein Messer oder einen Gegenstand gesehen. Tatsächlich wisse niemand, wer den Privatkläger wann verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien dagegen davon ausgegangen, dass dem Opfer die Verletzung während des Videoausschnittes zugefügt worden sei.